Immissionsschutzbeauftragter
Wir stellen Ihnen bei Bedarf einen Imissionsschutzbeaufragten gemäß § 53 Abs. 1 und 2 BmllSchG.
Immissionsschutzbeauftragter
Ein Immissionsschutzbeauftragter ist zu gemäß § 53 Abs. 1 BImSchG zu bestellen, wenn Sie Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des BImSchG sind und mindestens einer der folgenden Punkte erfüllt ist:
- Die Anlage dies aufgrund Ihrer Art und Größe wegen erfordert,
- die Art der ausgehenden Emissionen dies erfordert,
- eventuelle technische Probleme der Emissionsbegrenzung dies erfordern,
- die Erzeugung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen, trotz bestimmungsgemäßer Verwendung dies erfordern.
Ferner kann die Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten (auch bei nichtgenehmigungsbedürftigen Anlagen) gemäß § 53 Abs. 2 BImSchG behördlich angeordnet werden.
Zu den wesentlichen Aufgaben des Immissionsschutzbeauftragter zählen:
- Unterstützung bei der Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren zur Vermeidung oder ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung/ Beseitigung der entstandenen Abfälle
- Unterstützung bei der Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Erzeugnisse und Verfahren
- Überwachung der Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften
- Durchführung regelmäßiger Begehungen der Betriebsstätte, Messungen von Emissionen und Immissionen
- Entwicklung von Vorschlägen zur Beseitigung von Beanstandungen
- Innerbetriebliche Aufklärung über schädliche Umwelteinwirkungen
- Entwicklung und Implementierung umweltfreundlicher Verfahren und Produkte
- Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes