Immissionsschutzbeauftragter

Wir stellen Ihnen bei Bedarf einen Imissionsschutzbeaufragten gemäß § 53 Abs. 1 und 2 BmllSchG.

Immissionsschutzbeauftragter

Ein Immissionsschutzbeauftragter ist zu gemäß § 53 Abs. 1 BImSchG zu bestellen, wenn Sie Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des BImSchG sind und mindestens einer der folgenden Punkte erfüllt ist:

  • Die Anlage dies aufgrund Ihrer Art und Größe wegen erfordert,
  • die Art der ausgehenden Emissionen dies erfordert,
  • eventuelle technische Probleme der Emissionsbegrenzung dies erfordern,
  • die Erzeugung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen, trotz bestimmungsgemäßer Verwendung dies erfordern.

Ferner kann die Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten (auch bei nichtgenehmigungsbedürftigen Anlagen) gemäß § 53 Abs. 2 BImSchG behördlich angeordnet werden.

Zu den wesentlichen Aufgaben des Immissionsschutzbeauftragter zählen:

  • Unterstützung bei der Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren zur Vermeidung oder ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung/ Beseitigung der entstandenen Abfälle
  • Unterstützung bei der Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Erzeugnisse und Verfahren
  • Überwachung der Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften
  • Durchführung regelmäßiger Begehungen der Betriebsstätte, Messungen von Emissionen und Immissionen
  • Entwicklung von Vorschlägen zur Beseitigung von Beanstandungen
  • Innerbetriebliche Aufklärung über schädliche Umwelteinwirkungen
  • Entwicklung und Implementierung umweltfreundlicher Verfahren und Produkte
  • Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes