Stellung eines Brand-schutzbeauftragten

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Aufgaben und Stellung von Brandschutzbeauftragten

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber dazu, “…entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zur … Brandbekämpfung … erforderlich sind“.

Konkret bedeutet dies, dass nachfolgende Rechtsvorschriften wie Landesbauordnungen, Sonderbauverordnungen, Verkaufsstättenverordnungen der Länder (in der Regel bei Verkaufsstätten mit mehr als 2000 m² Fläche), VdS-Vorschriften des Verbandes der Sachversicherer (z.B. für Gewerbe- und Industriebetriebe, Hotel- und Beherbergungsgewerbe, Krankenhäuser etc.) und behördliche Auflagen unter bestimmten Voraussetzungen die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten fordern oder zumindest empfehlen.

Diese Bestellung kann auch das Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung für ihren Betrieb sein.

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