Die auf Betriebsebene getroffenen Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes werden durch die persönliche Aufklärung und Beratung der Beschäftigten im Sinne der Individualprävention ergänzt. Arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Verhinderung und Früherkennung arbeitsbedingter Erkrankungen, dem Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und der Weiterentwicklung des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
In den Anhängen der ArbMedVV sind die Vorsorgeanlässe definiert. Entsprechend dieser wird zwischen Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorgen unterschieden.
Diese hat der Arbeitgeber bei besonders gefährdenden Tätigkeiten zu veranlassen. Es besteht eine Teilnahmepflicht, das heisst Mitarbeiter dürfen nur nach erfolgter Vorsorge mit dieser Tätigkeit beschäftigt werden
Bei bestimmten Gefährdungen muss der Arbeitgeber diese Vorsorge anbieten, für die Beschäftigten besteht allerdings keine Teilnahmepflicht.
Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitern auf ihren Wunsch hin ermöglichen, sich regelmäßig arbeitsmedizinisch beraten und untersuchen zu lassen. Der Anspruch besteht nur dann nicht, wenn auf Grund der Gefährdungsbeurteilung und der getroffenen Schutzmaßnahmen nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist.
Nach jeder Versorge wird für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung ausgestellt. Auf der Arbeitgeberbescheinigung darf aus Schweigepflichtgründen keine Aussage zur gesundheitlichen Bedenklichkeit oder Unbedenklichkeit getroffen werden. Sie muss lediglich Angaben darüber enthalten, dass, wann und aus welchem Grund eine Vorsorge stattgefunden hat und wann ein Folgetermin angezeigt ist. Die Bescheinigung muss vom Arbeitgeber in einer Vorsorgekartei aufbewahrt werden.
Aufgabenfelder der Grundbetreuung (nach Anhang 3 zu Anlage 2 Abschnitt 2 DGUV Vorschrift 2):
Aufgabenfelder der betriebsspezifischen Betreuung (nach Anhang 4 zu Anlage 2 Abschnitt 3 DGUV Vorschrift 2):
Es gibt in Deutschland einige Rechtsvorschriften, die eine Eignungsuntersuchung gesetzlich vorschreiben, z.B.
Die Unfallverhütungsvorschriften alleine stellen keine ausreichende Grundlage dar. Daher sind anlasslose Eignungsuntersuchungen im laufenden Beschäftigungsverhältnis nicht zulässig, weil sie in das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters eingreifen.
Sofern aufgrund der Tätigkeit erforderlich, kann durch tarifvertragliche Regelungen oder z.B. durch eine Betriebsvereinbarung eine arbeitsrechtliche Grundlage geschaffen werden.
Diese Vereinbarungen müssen sowohl den Schutz der Allgemeinheit als auch die Persönlichkeitsrechte des Untersuchten berücksichtigen. Hierbei ist stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Eine Zustimmung des Mitarbeiters zur Teilnahme an diesen Untersuchungen ist erforderlich.
Anlassbezogene Eignungsuntersuchungen im laufenden Beschäftigungsverhältnis können unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein, z.B.
• wenn begründete Zweifel an der Eignung bestehen. Ein begründeter Zweifel kann durch tatsächliche Anhaltspunkte entstehen, die hinreichend sicher auf einen Eignungsmangel hinweisen
• bei Zuweisung eines neuen Tätigkeitsfeldes mit anderem Anforderungsprofil
Gerne beraten wir Sie hierzu in einem persönlichen Gespräch mit einem unserer Fachberater.
Alt | Neu | Beispiele Tätigkeitsbereiche |
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G20 | • Tätigkeiten mit Lärmexposition
• Angebots- oder Pflichtvorsorge (nach definierten Auslösekriterien) |
Metallverarbeitung, Baustellen, Kinderbetreuung |
G24 | • Tätigkeiten mit Feuchtarbeit
• Angebots- oder Pflichtvorsorge (nach definierten Auslösekriterien) |
Lebensmittelverarbeitung, Kranken- und Altenpflege, Ärzte, Friseure, Zahntechniker, Reinigungskräfte |
G37 | • Tätigkeiten an Bildschirmgeräten
• Angebotsvorsorge |
ürotätigkeit, Verkauf/Beratung |
G42 | • Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung
• Angebots- oder Pflichtvorsorge (nach definierten Auslösekriterien) |
Kranken- und Altenpflege, Ärzte, Kinderbetreuung |